Vereinssatzung

Satzung des Imkervereins Bieren (e.V.)
§ 1 Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein hat den Namen Imkerverein Bieren und soll in das Vereinsregister eingetragen werden und
erhält nach erfolgter Eintragung zum Namen den Zusatz e.V.
Der Imkerverein Bieren wird im Folgenden Imkerverein genannt und hat seinen Sitz in 32289
Rödinghausen.
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1.12. und endet am 30.11. des Jahres.
§ 2 Aufgabe und Zweck des Imkervereins
Der Imkerverein hat die Aufgabe alle in seinem Vereinsgebiet ansässigen Imker/-innen als Mitglied zu
erfassen. Er ist dem Landesverband Westfälischer und Lippischer Imker e.V. als ordentliches Mitglied
angeschlossen und gehört zum Kreisimkerverein Herford.
Der Imkerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es handelt sich um „die Förderung des
Naturschutzes und der Landschaftspflege“ und „die Förderung der Tierzucht“ (§52 Abs.2 Satz 1 Nr. 8
und 23 Abgabenordnung).
Zweck des Imkervereins ist es, die Interessen der Bienenhaltung zu vertreten, um zum Schutze und
zur Erhaltung einer gesunden Umwelt und Landschaft eine sachgemäße Imkerei und Bienenzucht zu
erhalten und zu fördern.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Ziele verwirklicht.
1. Pflege der Liebe zur Biene.
2. Nachwuchsförderung, Beratung und Schulung der Imker/-innen über eine zeitgemäße
Imkerei.
3. Vermittlung von Versicherungsschutz und Vermittlung der Beratung bei Rechtsfragen.
4. Förderung von Zuchtmaßnahmen.
5. Vertretung der Interessen der Bienenhaltung in der Öffentlichkeit, sowie gegenüber den
örtlichen Behörden und weiteren Institutionen.
6. Förderung wissenschaftlicher und praktischer Untersuchungen in der gesamten
Bienenhaltung.
7. Förderung der Bienengesundheit und Mitwirkung bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten.
8. Förderung und Schutz von Bienenweide in einer Umwelt, in der Bienen ausreichend Nahrung
finden und nicht gefährdet sind.
9. Beteiligung an den Maßnahmen des Kreisimkervereins, des Landesverbandes Westfälischer
und Lippischer Imker e.V. und des Deutschen Imkerbundes e.V.
10. Mitwirkung bei der Durchführung behördlich angeordneter Maßnahmen, sofern sie die Imkerei
betreffen.
Der Imkerverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Imkervereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Imkervereins. Es darf kein Mitglied
oder eine sonstige Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Imkervereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
Ordentliche Mitglieder des Imkervereines können natürliche und juristische Personen werden.
Nichtmitglieder haben keinen Anspruch auf Wahrung ihrer Belange durch den Imkerverein.
Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche die Aufgaben des
Imkervereins fördern können und wollen. Ein Stimmrecht steht diesen Mitgliedern nicht zu.
Um die Förderung der Bienenhaltung besonders verdiente Personen können vom Vorstand zu
„Ehrenmitgliedern“ ernannt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, in
welcher die Satzung anerkannt wird, und durch Aufnahmebeschluss des Vorstandes. Der Beitritt
verpflichtet zur Befolgung der Satzung. Gegen ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist Berufung
an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Imkerverein
im Rahmen dieser Satzung. Ihnen stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Imkervereins zur
satzungsmäßigen Benutzung offen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. Die Bestimmungen dieser Satzung sowie alle anderen Vorschriften und Anordnungen des
Kreisimkervereins, des Landesverbandes Westfälischer und Lippischer Imker e.V. des Deutschen
Imkerbundes e.V. und der Behörden auf dem Gebiet der Bienenhaltung gewissenhaft zu beachten.
2. Die eingewinterten Bienenvölker dem Imkerverein unaufgefordert bis zum 31. Oktober des
Jahres schriftlich zu melden. Bei Nichteinhaltung gehen evtl. Nachteile zu Lasten des Mitgliedes.
3. Die festgesetzten Jahresbeiträge fristgemäß zu bezahlen. Ist ein Mitglied mit seinen
Verbindlichkeiten im Rückstand, ruhen seine Rechte.
4. Ihre Imkerei fachgerecht zu versehen und die Bestrebungen des Imkervereins tatkräftig zu
unterstützen.
5. Dem Imkerverein die zur Ausübung seiner satzungsgemäßen Zwecke erforderlichen Auskünfte
unverzüglich zu erteilen.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. Durch Austritt. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären und muss spätestens
drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres beim Vorstand eingegangen sein.
2. Durch den Tod eines Mitgliedes oder , wenn das Mitglied eine juristische Person ist, durch
dessen Auflösung zum Ende des Kalenderjahres.
3. Durch Ausschluss aus dem Verein, insbesondere wegen grober Verstöße gegen die Satzung
oder wenn das Mitglied den Imkerverein oder die Allgemeinheit schädigt. Den Ausschluss verfügt
der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die
darüber endgültig entscheidet.
Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen. Sie
haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere den fälligen Beitrag für das
laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
§ 7 Organe des Imkervereins
Organe des Imkervereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung des Imkervereins haben sämtliche ordentliche Mitglieder Sitz und
Stimme. An den Mitgliederversammlungen des Imkervereins können sämtliche Mitglieder teilnehmen.
Sie ist mehrmals jährlich einzuberufen. Eine dieser Versammlungen ist die Hauptversammlung
Die Einberufung zur Hauptversammlung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter
Einhaltung einer vierzehntätigen Frist zu erfolgen. Der Kreisimkerverein ist schriftlich zu
benachrichtigen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der
Mitglieder oder von der Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt.
Lediglich der Beschluss über die Auflösung des Vereins, der Satzungsänderung und des
Mitgliederausschlusses bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen ordentlichen Mitglieder.
Ausschließlich der Hauptversammlung obliegt:
1. Die Wahl des Vorstandes und der Beisitzer.
2. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages des Imkervereines.
3. Die Wahl von zwei Rechnungsprüfer/innen.
4. Die Wahl der Delegierten zur Vertreterversammlung des Kreisimkervereins.
5. Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Jahresrechnung.
6. Die Entlastung des Vorstandes.
7. Satzungsänderungen
8. Auflösung des Imkervereins.
Die Mitgliederversammlung des Imkervereins kann entscheiden, dass die von ihr gewählten
Delegierten bei der Vertreterversammlung des Kreisimkervereins so abstimmen müssen, wie die
Mitgliederversammlung des Imkervereins es den Delegierten aufträgt
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind mit dem Abstimmungsergebnis schriftlich
niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 9 Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht mindestens aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung
auf drei Jahre gewählt werden. Wiederwahl und zwischenzeitliche Abwahl sind zulässig. Die Wahl
erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Ihre Form bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand
kann zu seinen Sitzungen Beisitzer mit vollem Stimmrecht hinzuziehen.
Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung schlagen Beisitzer für Sonderaufgaben vor, die für eine
Amtszeit von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Der Vorstand gemäß § 26 BGB sind die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende
Vorsitzende, jeder vertritt den Imkerverein einzeln.
Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall die oder der stellvertretende Vorsitzende beruft und leitet die
Mitgliederversammlungen des Imkervereins. Soweit die Angelegenheit des Vereins nicht durch die
Mitgliederversammlung zu ordnen ist, besorgt sie der/die Vorsitzende, in Absprache mit dem Vorstand,
nach den gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung.
Der Vorstand tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Er kann nach Ermessen des Vorsitzenden
oder seines Vertreters öfter berufen werden. Die Einberufung einer Vorstandssitzung muss erfolgen,
wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der
abstimmungsberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt über alle grundsätzlichen
Fragen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§ 10 Finanzierung des Imkervereins
Die Finanzierung des Imkervereins erfolgt durch die von den Mitgliedern zu entrichtenden
Mitgliedsbeiträge, deren Höhe die Hauptversammlung beschließt und gegebenenfalls aus Beihilfen und
Spenden von öffentlichen und privaten Stellen.
§ 11 Kassen und Vermögensverwaltung
Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher des Imkervereins abzuschließen. Von
den/der Rechnungsprüfer/in sind ein Rechnungsabschluss und ein Jahresbericht anzufertigen und die
Prüfung durch die bestellten Rechnungsprüfer/innen vorzunehmen.
§ 12
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 13
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 14
Die Vorstandsmitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig, jedoch kann mit Zustimmung der
Mitgliederversammlung Ersatz für Auslagen und Tagegeld gewährt werden.
§ 15 Gerichtstand
Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Imkerverein einerseits und einem Mitglied andererseits werden
durch das für den Sitz des Imkervereins zuständige Gericht entschieden.
§ 16 Auflösung
Bei Auflösung des Imkervereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke darf das Vermögen
unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Beschlüsse über die
künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden.
Das verbleibende Vermögen des Imkervereins ist der örtlichen politischen Gemeinde als Körperschaft
des öffentlichen Rechts zuzuwenden, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Bienenhaltung in ihrem Gemeindegebiet zu verwenden hat.
Rödinghausen , den 13. März 2018
______________________________ (Vorsitzender)
_______________________________(stellv. Vorsitzender)
Diese Satzung basiert auf der Rahmensatzung der Imkervereine (gemäß § 3 der Satzung des Landesverband
Westfälischer und Lippischer Imker e.V.) in der Fassung vom 13. April 2013, geändert am 09. April 2016